Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen dienen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Im Jahr 2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst, Garten- und Landschaftspflege“ an. Dies tat er aus Gefälligkeit für einen serbischen Bekannten, da dieser in Deutschland kein Geschäft eröffnen durfte. Auf Initiative des serbischen Bekannten wurden dem Kläger Leistungen für Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Diese wurden im Namen des Klägers gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet. Die Rechnungsbeträge wurden von der GmbH bezahlt. Allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.
Für das Jahr 2009 reichte der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ein. Lediglich im Juli 2009 gab er eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2009 ab, die zu einem Vorsteuerüberhang führte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, da der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen war. Das FG führte aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalte, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfalte. Der Kläger schulde jedoch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
Im Jahr 2013 leistete der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung einen Umsatzsteuerbeitrag in Höhe von 3.500 EUR. Diesen machte er als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt und auch das FG lehnten den Betriebsausgabenabzug für die geschuldete Umsatzsteuer ab. Der Kläger schulde nach wie vor die ausgewiesene Umsatzsteuer.
Hinweis: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt, auch, wenn sie unberechtigt ausgewiesen worden ist. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (Scheinrechnung). In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag ebenso. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er kein Unternehmer ist, oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.