Die Gewerbesteuer stellt in vielen Unternehmen einen wesentlichen Teil der Steuerbelastung dar. Oftmals rückt sie jedoch leider in den Hintergrund, da sie als „Anhangsteuer“ zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer betrachtet wird. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Gewerbesteuer zahlreiche Sonderregelungen enthält, wie zum Beispiel die sogenannten Hinzurechnungsregelungen. Diese sollen den Betrieb (also den Besteuerungsgegenstand) von der Person des Gewerbetreibenden abstrahieren.
Zu den bekanntesten Hinzurechnungsregelungen dürfte die Hinzurechnung von Zinsen und Mieten zählen. Auch wenn Darlehenszinsen und Mietzahlungen zweifelsohne Betriebsausgaben sind, müssen sie – zumindest anteilig – bei der Gewerbesteuer wieder addiert werden, sie wirken sich also nicht in vollem Umfang mindernd auf den Gewerbeertrag aus.
In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster zahlte ein Bauunternehmen für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter Mieten und Leasingraten. Soweit die Baustellen am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertiggestellt waren, bezog das Unternehmen die gezahlten Mieten und Pachten in die Bilanzposition unfertige Erzeugnisse ein, so dass die Zahlungen sich zum Jahresende per saldo nicht gewinnmindernd auswirkten.
Das zuständige Finanzamt wollte jedoch nicht auf die Aktivierung abstellen und vertrat die Meinung, dass es auf die unterjährige Buchung als Aufwand ankomme. Dieser Auffassung traten die Münsteraner Richter jedoch mit ihrem Urteil entgegen. Es komme darauf an, dass sich die Zahlungen letztendlich gar nicht mindernd auf die Gewerbesteuer ausgewirkt hätten, weshalb eine (weitergehende) Hinzurechnung naturgemäß nicht in Betracht komme.
Hinweis: Das Finanzamt ließ in dem Fall jedoch nicht locker und legte beim Bundesfinanzhof Revision ein. Es bleibt abzuwarten, wie die höchsten Finanzrichter sich hierzu äußern werden.