Unter Bezug auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.09.2016 hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) zur steuerlichen Behandlung der Umsätze privater Arbeitsvermittler Stellung genommen.

Eine private Arbeits- und Arbeitnehmervermittlung stellt grundsätzlich eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung dar. Insbesondere die private Arbeitsvermittlung noch bzw. bereits beschäftigter Arbeitnehmer ist umsatzsteuerpflichtig. Eine private Arbeitsvermittlung kann jedoch unter besonderen Umständen auch eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung sein, die steuerfrei zu behandeln ist. Die Bundesagentur für Arbeit sieht für gemeldete Arbeitslosengeldempfänger unter bestimmten Voraussetzungen den sogenannten Vermittlungsgutschein als Wiedereingliederungsinstrument in den Arbeitsmarkt vor.

Mit diesem können Arbeitsuchende auf Kosten der Arbeitsagentur private Arbeitsvermittlungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Arbeitsagentur zahlt den privaten Arbeitsvermittlern nach erfolgreicher Vermittlung die Vergütung, die den Arbeitsvermittlern grundsätzlich gegenüber den vermittelten Arbeitssuchenden zusteht.

Private Arbeitsvermittler können sich für derartige Leistungen, die von ihnen bis zum 31.12.2014 erbracht worden sind, auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie berufen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie ihr Honorar aufgrund eines ab dem 01.04.2012 ausgestellten Vermittlungsgutscheins erhalten haben.

Für Zeiträume ab dem 01.01.2015 ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Steuerbefreiung für Umsätze privater Arbeitsvermittler zu gewähren ist. Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts (Beitritt Kroatiens zur EU) wurde zum 01.01.2015 § 4 Nr. 15b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Danach sind unter anderem Eingliederungsleistungen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch steuerfrei.

Hinweis: Für bereits bestandskräftige Veranlagungszeiträume ist zu beachten, dass eine Änderung nur noch eingeschränkt möglich ist. Es ist daher zu prüfen, ob es damals eine Rechnung an den Arbeitssuchenden mit gesondertem Steuerausweis gegeben hat. Soweit die Rechnung ohne gesonderten Steuerausweis ausgestellt worden ist, bleibt es bei der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzung.