Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte in zwei Verfahren über den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Luxussportwagen zu entscheiden und kam zu unterschiedlichen Beurteilungen.
Der erste Fall befasste sich mit einer GmbH, die mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung durch regenerative Quellen betraut war. Der Geschäftsführer, der einen Ferrari (Bruttokaufpreis 182.900 EUR) fuhr, berief sich darauf, das Fahrzeug bei Netzwerktreffen einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren. Zudem werde der Wagen für Besuche bei potentiellen Investoren benötigt. Für Besuche bei Landwirten, mit denen er Pacht- und Kaufverträge verhandelte, nutzte er hingegen einen auch im Betriebsvermögen befindlichen VW Tiguan.
Das FG war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt habe, und gewährte den vollen Vorsteuerabzug. Auch wenn beim Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen sei und die GmbH im Streitjahr und in den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet habe, sei der Aufwand nicht unangemessen.
In einem weiteren Verfahren ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini (Bruttokaufpreis 298.475 EUR) durch eine Reinigungs-GmbH. Das Kfz wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1-%-Methode versteuert. Die GmbH erzielte in den Streitjahren einen Umsatz von ca. 90.000 EUR bzw. 100.000 EUR. Sie berief sich darauf, dass der Wagen zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen.
Das FG versagte jeglichen Vorsteuerabzug, da es sich bei den Aufwendungen um einen unangemessenen Repräsentationsaufwand handle. Der Wagen sei seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen errege und geeignet sei, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend dessen privaten Interessen zu dienen.
Hinweis: Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Je nach individueller Sachlage und Begründung des Begehrens kommt ein voller Vorsteuerabzug in Betracht oder eben nicht. Bei Anschaffungsvorgängen für Sportwagen im Betriebsvermögen sollten Sie darauf achten, nicht unter das Abzugsverbot des Einkommensteuergesetzes zu fallen. Sonst entfallen sowohl Betriebsausgaben als auch der volle Vorsteuerabzug.