Kommt es bei einer Pendelfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu einem Unfall, dürfen Arbeitnehmer die selbstgetragenen Unfallkosten zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

Die Kosten dürfen auch dann abgesetzt werden, wenn der Unfall nicht auf dem direkten Weg von bzw. zu der Arbeit passiert ist, sondern bei einem Abstecher zum Tanken oder zum Abholen eines Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) passiert ist.

Hinweis: Unfälle auf privaten Umwegfahrten – beispielsweise bei Fahrten zum Supermarkt oder zum Friseur – sind allerdings nicht absetzbar. Steuerlich ebenfalls nicht anerkannt werden nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2014 die Reparaturkosten für einen Motorschaden, der wegen einer Falschbetankung des Pkw auf dem Arbeitsweg eingetreten ist.

Sind Unfallkosten steuerlich abzugsfähig, dürfen sie im Jahr der Zahlung angesetzt werden. Neben den Reparaturkosten lassen sich dann insbesondere die Kosten für Abschleppdienste, Sachverständige, Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichte und Leihwagen geltend machen. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar. Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist allerdings, dass sie nicht durch Dritte übernommen werden. Kostenerstattungen der Versicherung oder des Arbeitgebers müssen daher gegengerechnet werden, weil der Arbeitnehmer insoweit durch den Unfall nicht wirtschaftlich belastet ist.

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, sollten diese durch Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden. Auch der Unfallbericht der Polizei bietet sich als Nachweis an, weil aus ihm Ort und Zeit des Unfalls ersichtlich sind. Diese Angaben können untermauern, dass der Unfall auf einer beruflichen Fahrt passiert ist. Für diesen Nachweis können auch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers hilfreich sein.

Hinweis: Lässt ein Arbeitnehmer sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, kann er die durch den Unfall eingetretene Wertminderung unter bestimmten Voraussetzungen als sogenannte Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung abrechnen.