Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen für die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsräumen und gekühlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Die Klägerin pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbehörde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus. Sie überließ die Räumlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angehörigen der Verstorbenen und behandelte die Umsätze als steuerfreie Grundstücksvermietungen.
Das Finanzamt beurteilte die Umsätze insgesamt jedoch als steuerpflichtig, da die Klägerin neben der Vermietung zusätzliche Leistungen erbringe. Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Das FG entschied, dass bei der Überlassung der Trauer- und Leichenhalle sowie des Abschiedshauses eine steuerfreie Grundstücksvermietung vorliege. Das gelte auch dann, wenn die Gemeinde ein jederzeitiges Zugangsrecht habe. Unschädlich sei ferner, dass die Vermietungen nur kurze Zeiträume umfassten.
Die Voraussetzung der „nicht nur kurzfristigen Überlassung“ diene nur der Abgrenzung zwischen dem nichtsteuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung. Da die Angehörigen der Verstorbenen die Räumlichkeiten zur Durchführung von Trauerfeiern und damit nicht für gewerbliche Zwecke nutzten, komme es auf dieses Tatbestandsmerkmal nicht an.
Weitere Leistungen, die zu einem steuerpflichtigen Umsatz führen könnten, habe die Klägerin nicht erbracht. Die Überlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenständer) sowie die Lieferung von Strom seien unschädlich. Die Vermietung der Leichenzellen sei ebenfalls steuerfrei. Das gelte unabhängig davon, ob es sich um eine Leichenzelle mit oder ohne fest installierte Kühlanlage handle.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.