Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich mit der Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben von Wärme aus einer Biogasanlage bzw. einem Blockheizkraftwerk (BHKW) beschäftigt. Im Fokus standen die energetische Aufteilungsmethode zur Aufteilung der Selbstkosten und der Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die über Maislieferungen und die Rücklieferung der Gärreste ausgestellt wurden.
Der Betreiber einer Biogasanlage und mehrerer BHKW veräußerte 2009 bis 2011 den selbst erzeugten Strom an einen Energieversorger. Die in diesem Zeitraum vom BHKW erzeugte Wärme verwendete der Kläger teilweise privat, teilweise für eine vermietete Wohnung. Ferner wurde Wärme an eine Kommanditgesellschaft (KG) zur Getreidetrocknung und ab November 2011 auch an einen Nachbarhof verkauft. Für den Betrieb der Biogasanlage bezog der Kläger von der KG und anderen Landwirten Mais. Die KG und die Landwirte nahmen nach der Maisverwertung die Gärreste (Dünger) zurück und erhielten darüber eine Gutschrift zum einheitlichen Steuersatz.
Das Finanzamt stellte für die Entsorgungsleistung der Gärreste durch die liefernden Landwirte eine sonstige Leistung gegenüber der Biogasanlage fest, da diese nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung falle. Zudem sei die Wärmeabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich eine unentgeltliche Wertabgabe, die der Umsatzsteuer unterliege. Ferner versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften.
Das FG urteilte, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen und den korrigierten Gutschriften zwei Leistungen abzuleiten waren, einerseits die Lieferung von Mais an den Kläger und andererseits eine Lieferung der Gärreste durch ihn an die Lieferanten. Die Gutschriften seien also ordnungsgemäß und berechtigten zum Vorsteuerabzug.
Die Wärmeabgabe für den nichtunternehmerischen Bereich gelte als unentgeltliche Wertabgabe. Als Bemessungsgrundlage seien die Selbstkosten anzusetzen. Das gelte ebenfalls für die Wärmelieferung an die KG, da es sich hierbei um eine verbilligte Abgabe an nahestehende Personen handle. Die Wärmelieferung an die umsatzsteuerfrei vermietete Wohnung löse hingegen keine unentgeltliche Wertabgabe aus.
Die Aufteilung der Vorsteuern habe nicht nach der produzierten Leistung in Kilowattstunden, sondern nach dem Verhältnis der Marktpreise der im Streitjahr produzierten Strom- und Wärmemenge zu erfolgen. Im Ergebnis sei die Bemessungsgrundlage für die Wärmeabgabe bei Aufteilung des Selbstkostenpreises also nach der Marktwertmethode unter Berücksichtigung eines Marktpreises für Wärme aus Biogasanlagen zu ermitteln.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.