Das deutsche Umsatzsteuergesetz regelt, dass sogenannte Post-Universaldienstleistungen umsatzsteuerfrei erbracht werden können; es nimmt dabei Bezug auf das unionsrechtlich harmonisierte Postrecht. Nach der bisherigen Rechtsprechung bezieht sich diese Befreiung auf postalische Dienstleistungen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen.

Ob demgegenüber die förmliche Zustellung von Postsendungen nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze über die Verwaltungszustellung umsatzsteuerpflichtig ist – wie die deutsche Finanzverwaltung meint -, wird aktuell vom Bundesfinanzhof (BFH) angezweifelt. Zur Klärung hat der BFH nun zwei entsprechende Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.

Für eine Steuerfreiheit dieser Leistungen spricht aus Sicht des BFH, dass förmliche Zustellungen im behördlichen Postverkehr der nachprüfbaren Zustellung von amtlichen Schreiben dienen. Sie ermöglichen die nachprüfbare Zustellung von Klage- und Antragsschriften oder die Zustellung von gerichtlichen Entscheidungen, wodurch Rechtsmittelfristen in Gang gesetzt werden. Förmliche Zustellungen seien daher unabdingbar für ein geordnetes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und trügen damit zu einer verlässlichen und ordnungsgemäßen Rechtspflege bei. Da der BFH gleichwohl Zweifel an der zutreffenden Auslegung der unionsrechtlichen Vorschriften hat, war eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.